{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nDie in der Praxis gemeinhin als Rulings bezeichneten Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über bestimmte Elemente eines steuerrechtlichen Sachverhalts sind aus dem steuerrechtlichen Alltag nicht wegzudenken und auch volkswirtschaftlich von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist die Zulässigkeit von Verständigungen in einem gewissen Rahmen\nanerkannt (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2008, BVGE\n2008, 714 Erw. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen). Auch in der Lehre werden Zulässigkeit\nund Bedeutung vorgängiger Auskünfte im Steuerrecht hervorgehoben, wobei die Voraussetzungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich übernommen\nund noch näher ausgeführt werden (siehe insbesondere PETER EISENRING, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, ASA Bd. 68, 97 ff.; URS R. BEHNISCH / ROGER\nM. CADOSCH, Die Bedeutung von vorgängigen Auskünften von Steuerbehörden im Recht\n- 14 -\n\nder direkten Bundessteuer - Eine Bemerkung zu einem neuen Entscheid des Bundesgerichts, in: Jusletter 23. April 2001; MICHAEL BEUSCH, Zulässigkeit und Wirkungen von\nVerständigungen (Rulings), in: zsis 2009, Nr. 1, S. 4 ff.; DENIS BERDOZ, Pratique et\njurisprudence en matière de rulings, in: Journée de droit fiscal 2009, 237 ff.; CATHERINE\nMORF / ANDREAS MÜLLER / THERES AMSTUTZ, Schweizer Steuerruling - Erfolgsmodell und\nWerthaltigkeit - Bedeutung und Verbindlichkeit für den Steuerstandort, ST 2010, 813 ff.;\nSTEFAN OESTERHELT / HAROLD GRÜNINGER, Steuerrechtliche Entwicklungen [insbesondere im\nJahr 2010], SZW 2011, 90 ff.; vgl. zudem auch PETER RICKLI, Die Einigung zwischen\nBehörde und Privaten im Steuerrecht, Basel 1987; FELIX RICHNER, Verständigungen im\nSteuerverfahren, ZStP 2007, 87 ff.).\n\nSolche Rulings oder Vereinbarungen über die Umschreibung und (gesetzeskonforme)\nWürdigung der massgebenden Veranlagungselemente sind zu unterscheiden von den\neigentlichen Steuerabmachungen oder Steuerabkommen, mit denen die Steuerleistung in\neiner von der allgemeinen gesetzlichen Regelung abweichenden Weise verfügt wird.\nLetztere sind unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheitsgebotes ausserst problematisch und sie bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (vgl. dazu insbesondere ERNST BLUMENSTEIN / PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,\n6. Aufl., D.________ 2002, 320 ff.; MARKUS REICH, Steuerrecht, D.________ 2009, 57 f.)\n\nb) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Ruling, welches die Beschwerdegegner mit der Vorinstanz getroffen haben, für den vorliegenden Fall nicht verbindlich.\nSie anerkennt zwar, dass die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg aufgrund ihrer\nVeranlagungskompetenz - grundsätzlich auch bezüglich der direkten Bundessteuer - für\ndie Auskunftserteilung zuständig war. Hingegen erachtet sie als fraglich, ob das Ruling\nauch die direkte Bundessteuer abdecke, da diese in der Rulinganfrage nicht explizit\nerwähnt worden sei. Für den Fall, dass dies trotzdem angenommen werden sollte, erachtet sie jedoch die in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung festgelegten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes als nicht erfüllt.\n\nDiesbezüglich macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, die von der Vorinstanz\nerteilte Auskunft habe der klaren Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung widersprochen, welche für Dritte allgemein erkennbar gewesen sei (Kreisschreiben Nr. 5 und\npräzisierendes Rundschreiben vom 6. Mai 2003 zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen\nmit Vesting-Klauseln). Ferner hätten die Beschwerdegegner bzw. deren Rechtsvertreterin\ndie Unrichtigkeit der Auskunft auch deshalb erkennen müssen, weil - was ihnen ebenfalls\nbekannt gewesen sei - im Kanton D.________ als Sitzkanton von E.________ GmbH als\nerstes ein Ruling eingeholt und eine Besteuerung der Optionen im Zeitpunkt der Ausübung festgelegt worden sei. Demgemäss habe die Firma E.________ auch den\nLohnausweis von B.________ mit der Beilage über die ausgeübten Optionen und der\nBerechnung des in der Schweiz steuerbaren Anteils ausgestellt. Interessanterweise habe\nin der Rulinganfrage vom 28. September 2004 an die Steuerverwaltung des Kantons\nFreiburg das Ruling des Kantons F.________ vom 12. Mai 2004 betreffend die\n(Einkommens-) Besteuerung gefehlt, da nur jenes vom 22. Juni 2004 betreffend die\nVermögensbewertung beigelegt worden sei. Zudem seien die Rulings mit dem Kanton\nD.________ bewusst nicht erwähnt worden. Alles deute darauf hin, dass es sich hier um\nein Ausspielen der Kantone untereinander und um eine Verschleierungstaktik handle.\nSchliesslich sei in diesem Zusammenhang auch auffallend, dass die im Kanton\nG.________ eingereichte Rulinganfrage, in welcher man die Besteuerung der Optionen\nim Zeitpunkt der Zuteilung anstatt - wie in D.________ und F.________ - bei der\nAusübung verlangt habe, von denselben Personen der C.________ AG unterzeichnet\n- 15 -\n\nworden seien. Es dürfe nicht sein, dass mit der Berufung auf Treu und Glauben ein\nsolches Vorgehen geschützt werde.\n\n"}