{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n b) Steuerbare Naturaleinkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit liegen insbesondere bei der Abgabe von Beteiligungsrechten (Mitarbeiteraktien bzw. -optionen) vor.\nNeben der klassischen Mitarbeiterbeteiligung mittels Aktien sind seit einigen Jahren\nvermehrt Mitarbeiteroptionspläne eingeführt worden. Anders als bei der Ausgabe von\nMitarbeiteraktien wird bei der Mitarbeiteroption (entgeltlich oder unentgeltlich) das Recht\nabgegeben, während einer gewissen Zeitspanne eine bestimmte Anzahl von Aktien -\nmeistens der Arbeitgeberfirma oder allenfalls einer ihr nahe stehenden Institution (z.B.\nKonzerngesellschaft) - zu einem festgelegten Preis zu erwerben oder (seltener) zu\nveräussern. Dabei stellt sich einerseits die Frage, in welchem Zeitpunkt solche Einkommen als realisiert gelten, wobei auf die Verfügbarkeit bzw. den festen Rechtsanspruch abgestellt wird. Andererseits erweist sich die Bemessung des aus einer Mitarbeiterbeteiligung erzielten Einkommens als heikel, wenn die ausgegebenen Beteiligungsrechte nicht frei handelbar sind oder wenn für den Fall des Austritts aus der\nUnternehmung eine Rückgabeverpflichtung besteht. Unklar ist der Umfang des steuerbaren Einkommens auch, wenn lediglich Optionen auf Aktien der Arbeitgeberfirma ausgegeben werden. Dies gilt insbesondere bei einer langen Ausübungsdauer oder einem\nspäten Ausübungszeitpunkt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat daher die steuerliche Behandlung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in ihrem Kreisschreiben\nNr. 5 vom 30. April 1997 geregelt (ASA 66, 130 ff.; vgl. zudem das Rundschreiben der\nEidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. Mai 2003 zur Besteuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln). Danach ist bezüglich der Optionen davon auszugehen,\ndass die Arbeitgeberfirma aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht eine fachmännische Bewertung vornehmen lässt. Zu ermitteln ist der Preis für eine sofortige Ausübung der\nOption und der Preis, der sich bei Berücksichtigung der Sperrfrist ergibt. Besteht für die\n- 13 -\n\nAusübung der Option eine Sperrfrist von mehr als 5 Jahren oder hat die Option eine\nLaufzeit von mehr als 10 Jahren, gilt die Option nicht mehr als bewertbar. In diesem Fall\nspricht die Eidgenössische Steuerverwaltung (untechnisch) von einer blossen Anwartschaft weshalb die Besteuerung auf den Zeitpunkt der Ausübung der Option verschoben\nwird. Die sofortige Besteuerung einer Mitarbeiteroption setzt somit voraus, dass keinerlei\nSperrfrist besteht und die Laufzeit der Option nicht länger als 10 Jahre beträgt. In diesem\nFall wird gleich wie bei der ungebundenen Mitarbeiteraktie bei Annahme der Offerte oder\nAusgabe der Option Erwerbseinkommen in der Differenz zwischen dem Ausgabepreis und\ndem tatsächlichen Wert der Option realisiert (BRUNO KNÜSEL in Zweifel / Athanas,\nKommentar zum DBG, 2. Aufl., Basel 2008, N. 10 ff. zu Art. 17; vgl. auch JEAN-BLAISE\nECKERT in Yersin / Noël [édit.], Commentaire romand de la loi sur l'impôt fédéral direct,\nBâle 2008, n. 25 ss et 31 ss ad art. 17 LIFD; PETER LOCHER, Kommentar zum Gesetz über\ndie direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 63 ff. zu Art. 16, je mit\nzahlreichen Hinweisen).\n\n2. Im vorliegenden Fall ist vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdegegner im Vertrauen\nauf den bei der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg eingeholten Vorbescheid (Ruling)\nzu schützen seien.\n\na) Gemäss dem vormals aus Art. 4 aBV abgeleiteten und nunmehr - in seiner\nspezifisch grundrechtlichen Ausprägung - in Art. 9 BV ausdrücklich verankerten Grundsatz von Treu und Glauben können unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen\noder Empfehlungen von Behörden unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten.\nVoraussetzung dafür ist, dass sich die Auskunft der Behörde auf eine konkrete, den\nbetreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Amtsstelle, welche die\nAuskunft gegeben hat, hiefür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden\nGründen als zuständig betrachten durfte, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft\nnicht ohne weiteres hat erkennen können, dass er im Vertrauen hierauf nicht ohne\nNachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat und dass die Rechtslage\nzur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der\nAuskunftserteilung (Bundesgerichtsurteile 2C_99 und 107/2010 vom 6. September 2010\nErw. 4, 2A.46/2000 vom 1. November 2000 Erw. 3a; BGE 131 II 627 Erw. 6.1, 126 II\n377 Erw. 3a, 121 II 473 Erw. 2c). Doch steht selbst dann, wenn diese Voraussetzungen\nalle erfüllt sind, nicht fest, ob der Steuerpflichtige mit seiner Berufung auf Treu und\nGlauben durchdringen kann. Das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven\nRechts und dasjenige des Vertrauensschutzes müssen gegeneinander abgewogen\nwerden. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts,\nmuss sich der Bürger unterziehen (BGE 116 Ib 185 Erw. 3c; ASA 56, 659 Erw. 6b).\n\n"}