{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\nnen mit zahlreichen Bedingungen (gestaffelte Vesting-Perioden, Verfallklauseln), weshalb\nsie nach der langjährigen Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung im Zeitpunkt der\nAusübung als Einkommen zu versteuern seien. Für die im Jahr 2006 durch B.________\naufgrund der \"Stockplans\" ausgeübten Mitarbeiteroptionen sei von E.________ ein\nEinkommen von insgesamt 14'937'450 Franken errechnet worden. Da die Optionen in\nden USA zugeteilt und in der Schweiz ausgeübt worden seien, entspreche der in der\nSchweiz der Einkommenssteuer unterliegende Anteil der Dauer der hier ausgeübten\nTätigkeit der Mitarbeitenden, gemessen an der gesamten Zeitspanne zwischen der\nOptionszuteilung und dem Entstehen des Ausübungsrechts (Aufteilung pro rata für jedes\nLand; mit Progressionsvorbehalt). Im vorliegenden Fall ergebe dies eine (zusätzliche)\nBesteuerung von Einkommen im Betrag von 8'306'668 Franken (8'748'465.10 Franken\nabzüglich AHV-Beiträgen von 441'797 Franken). Dieser Besteuerung stehe auch der\nGrundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Es sei von vornherein zweifelhaft, ob\nmit dem Ruling überhaupt auch die Besteuerung bei der direkten Bundesteuer erfasst\nworden sei. Falls dem trotzdem so sein sollte, müsse davon ausgegangen werden, dass\ndas Ruling keine Wirkung zu entfalten vermöge. Dieses beruhe nämlich auf unvollständigen Angaben und es widerspreche zudem der auch für Dritte klar erkennbaren Praxis der\nEidgenössischen Steuerverwaltung. Sodann habe die Steuerpflichtige keineswegs im\nVertrauen auf die (unrichtige) Auskunft Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten und die sie nicht ohnehin getroffen hätte.\nSchliesslich hätte ein allfälliger Vertrauensschutz aus Gründen des öffentlichen Interesses\ndem Legalitätsprinzip zu weichen (Gleichbehandlung mit anderen Mitarbeitern von\nE.________, welche im Zeitpunkt der Ausübung der Mitarbeiteroptionen besteuert\nwürden, wie dies im D.________ Ruling vorgesehen worden sei). In einem Nebenpunkt\nrügt die Beschwerdeführerin noch, dass den Steuerpflichtigen zu Unrecht ein Abzug im\nUmfang von 39'303 Franken für die Fremdbetreuung der Kinder gewährt worden sei,\nobwohl ein solcher im DBG nicht vorgesehen sei.\n\nIn ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2009 schliesst die Kantonale Steuerverwaltung auf Abweisung. Sie bestreitet im Hauptpunkt insbesondere die Ansicht der\nEidgenössischen Steuerverwaltung, wonach eine langjährige, in deren Rundschreiben\npräzis formulierte Praxis bestehe. Vielmehr sei es so, dass die Besteuerung der\nMitarbeiteroptionen schweizweit unterschiedlich gehandhabt werde. Zudem seien im\nvorliegenden Fall die Auslandkomponenten und der Einfluss des Wohnsitzwechsels von\nden USA in die Schweiz zu berücksichtigen. Im Nebenpunkt betreffend die Kinderbetreuungskosten wendet die Kantonale Steuerverwaltung ein, die Analyse der Abzugsfähigkeit sei in Anwendung der Expatriates-Verordnung vom 3. Oktober 2000 vorgenommen worden.\n\nA.________ und B.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Silvia\nZimmermann, schliessen in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2009 ebenfalls auf\nAbweisung der Beschwerde. Zudem stellen sie - auch für den Fall der Abweisung der\nBeschwerde - den Antrag, \"es sei der Abzug der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge\nzu gewähren\" (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin). Sie legen im Hauptpunkt einerseits dar, weshalb die Mitarbeiteroptionen bereits im Zeitpunkt der Zuteilung und nicht erst bei der Ausübung zu\nbesteuern gewesen seien. Andererseits berufen sie sich auf den Vertrauensschutz, der\nsich aus den erhaltenen Zusicherungen (Freiburger Ruling) ergebe. Zum Nebenpunkt\nbetreffend die Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder äussern sie sich hingegen nicht.\nSchliesslich begründen sie ihren Antrag auf Gewährung des Abzuges der Sozialversicherungsbeiträge mit dem Hinweis auf die geltende Offizialmaxime und die Zulässigkeit einer\n- 12 -\n\n\"reformation in peius vel in melius\". In diesem Sinne sei von Amtes wegen zu berücksichtigen, dass aufgrund der Ausübungsbesteuerung im Kanton D.________ auf den\nausgeübten Optionen AHV-Abzüge im Umfang von 441'797 Franken vorgenommen\nworden seien.\n\nIn ihrer Replik vom 8. Juni 2009 hält die Eidgenössische Steuerverwaltung die Beschwerde vollumfänglich aufrecht. Auch die Beschwerdegegner und die Vorinstanz halten\nin ihren Schlussbemerkungen vom 16. bzw. 23. Juli 2009 an ihrem Standpunkt fest.\n\nDie einzelnen Argumente, welche die Verfahrensbeteiligten in ihren insgesamt um die\nhundert Seiten umfassenden Rechtsschriften vorbringen, werden in den nachstehenden\nErwägungen dargelegt und, soweit wesentlich, gewürdigt.\n\nE r w ä g u n g e n\n\n1. a) Gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) unterliegen der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Abs. 1). Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder\nArt; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen (Abs. 2). Steuerfrei sind hingegen die\nKapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Abs. 3). Steuerbar sind\ninsbesondere alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,\nProvisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG).\n\n"}