{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n hinsichtlich der Frage der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen E.________ bei der\ndirekten Bundessteuer;\n- die ESTV verlangt für die direkte Bundessteuer eine Besteuerung der Mitarbeiteroptionen E.________ (der Beteiligungspläne 1998 und 2003) gemäss dem von\nC.________ im Kanton D.________ eingeholten Ruling vom 22. bzw. 23. Januar\n2004 (vgl. Beilage, insbes. Ziff. 3a, S. 6);\n- infolge Ausübung von Mitarbeiteroptionen E.________ der Beteiligungspläne 1998\nund 2003 durch B.________ in den Jahren 2006 und 2007 müssen daher bei der\ndirekten Bundessteuer gemäss den von E.________ ausgestellten Lohnausweisen\nim Jahr 2006 Fr. 8'748'465.10 und im Jahr 2007 Fr. 9'211'015.65 zur Besteuerung\nherangezogen werden;\n- gemäss der von Ihnen zugestellten Auflistung wurden bisher 5'813 Optionen des\nBeteiligungsplans 2003 noch nicht ausgeübt; diese sind daher ebenfalls im\nZeitpunkt ihrer Ausübung – entsprechend dem von C.________ im Kanton\nD.________ eingeholten Ruling vom 22./23. Januar 2004 zu besteuern (vgl.\nBeilage, insbes. Ziff. 3a, S. 6)\nAbschliessend möchten wir noch anmerken, dass wir davon ausgehen, dass die\ngemäss der von Ihnen zugestellten Auflistung im Jahre 2007 neu zugeteilten\n50 Mitarbeiteroptionen dem „E.________ Inc. 2004 Stock Plan” angehören und diese\ndaher unseres Erachtens nicht vom Ruling vom 28. September/8. Oktober 2004\nbetroffen sind. Die Frage der Besteuerung dieser 50 Mitarbeiteroptionen lassen wir\ndaher ausdrücklich offen, da hierzu allenfalls ein weiteres Ruling existiert.\"\n\nIm Anschluss an eine weitere Besprechung legte die Eidgenössische Steuerverwaltung\nder Vertreterin der Steuerpflichtigen am 18. September 2008 (Beschwerdebeilage 13)\nnochmals ausführlich ihren Standpunkt dar. Abschliessend fügte sie bei, sie habe nun die\nKantonale Steuerverwaltung angewiesen, die definitive Veranlagung für das Jahr 2006\nvorzunehmen. Dabei \"soll, aufgrund der Ausübung von Mitarbeiteroptionen E.________\ndurch B.________ im Jahr 2006, der Betrag von Fr. 8'748'465.10 (gemäss Lohnausweis\nE.________) ebenfalls als Einkommen bei der direkten Bundessteuer erfasst werden\".\n\nGemäss Veranlagungsanzeige vom 1. Dezember 2008 (Beschwerdebeilage 1) wurden die\nunter Code 1.11 und 3.21 deklarierten Zahlen sowohl für die Kantonssteuern als auch -\nentgegen der klaren Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung - für die direkte\nBundessteuer unverändert übernommen. Unter Berücksichtigung der übrigen Faktoren\nergaben sich ein steuerbares Vermögen von 191'454'580 Franken (geschuldete Steuer:\n665'260.75 Franken) sowie ein steuerbares Einkommen von 7'958'100 Franken (Kanton;\ngeschuldete Steuer: 1'074'343.50 Franken) bzw. 7'954'350 Franken (direkte Bundessteuer; geschuldete Steuer: 914'744.50 Franken). Die Abweichung gegenüber der\nSteuererklärung ergibt sich zur Hauptsache aus der Verweigerung des Abzuges von\n441'797 Franken unter Code 4.35.\n\nDiese Veranlagung wurde von den Steuerpflichtigen nicht angefochten.\n\nD. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 reichte die Eidgenössische Steuerverwaltung\ngegen diese Veranlagungsanzeige, soweit sie die direkte Bundessteuer betrifft, beim\nKantonsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben\nund das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2006 auf 16'300'321 Franken festzusetzen. Zur Begründung macht sie hauptsächlich geltend, die Mitarbeiterbeteiligungspläne 1998 und 2003 enthielten typische sogenannte amerikanische Optio-\n- 11 -\n\n"}