{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n 2. Das Ehepaar A.________ und B.________ weiss, dass E.________ für den\nKanton G.________ ein Ruling angefragt hat betreffend die Besteuerung von\nOptionen und Mitarbeiteraktien E.________ wie auch über die Bewertung der\nAktien E.________. In der Beilage gebe ich Ihnen diese Anfrage in Kopie (Beilage\n4) und richte namens und im Auftrag meiner Klienten dieselbe Anfrage an Sie.\nOffenbar wurde eine ähnliche Anfrage – in F.________ unter Berechnung der\nvorgeschlagenen Bewertung – auch in anderen Kantonen eingereicht. A.________\nund B.________ konnten beiliegende Bestätigung des Kantons F.________\nerhältlich machen (Beilage 5).\n\nEs ist für A.________ und B.________ wichtig, dass sie entsprechend der Rulinganfrage besteuert werden und somit der Kanton Freiburg dazu sein Einverständnis\ngibt. (G.________ hat auf diese Anfrage offenbar noch nicht geantwortet.)\nHingegen wurde betreffend Bewertung der Aktien von E.________ mit F.________\nbereits eine entsprechende Vereinbarung getroffen.\n\nSollten Sie mit diesen beiden Punkten einverstanden sein, also sowohl den Trust als\ntransparent ansehen wie auch die vorgeschlagene Besteuerung von Optionen und\n-9-\n\nMitarbeiteraktien E.________ sowie die Bewertung der Aktien E.________ (analog\ndem Kanton F.________) akzeptieren können, so bitte ich Sie um Unterzeichnung und\nRücksendung des beiliegenden Briefdoppels.\n\nWie I.________ mitgeteilt, ist die Anfrage dringend und ich wäre entsprechend\ndankbar, wenn wir Ihre Reaktion baldmöglichst erhalten könnten.\"\n\nAm 8. Oktober 2004 erklärten sich der Stellvertretende Verwalter sowie der Abteilungsleiter Verrechnungssteuer im Namen der Kantonalen Steuerverwaltung \"mit dem Inhalt\ndieses Briefes einverstanden\" (Vermerk auf dem gegengezeichneten Doppel der Rulinganfrage).\n\nc) Am 8. Dezember 2004 nahmen A.________ und B.________ in J.________\nWohnsitz. In der Folge verlegten sie ihren Wohnsitz am 18. Mai 2007 nach K.________.\n\nC. In ihrer Steuererklärung, welche sie am 15. Mai 2007 für die Steuerperiode 2006\neinreichten, deklarierten A.________ und B.________ einerseits (unter Code 1.11) ihre\nEinkommen aus unselbständiger Haupterwerbstätigkeit (260'365 Franken und 236'876\nFranken) sowie andererseits (unter Code 3.21) Einkommen und Vermögen aus\nWertschriften und sonstigen Kapitalanlagen im Betrag von 8'021'999 Franken bzw.\n191'893'035 Franken. Zudem machten sie insbesondere Abzüge von 441'797 Franken\nunter Code 4.35 (\"AHV/IV/EO/ALV - Beiträge nicht erwerbstätiger Personen\") mit dem\nVermerk \"Aktienoptionen\" sowie von 39'303 Franken für die Fremdbetreuungskosten der\nKinder (Code 6.21) geltend. Unter Berücksichtigung der übrigen Elemente ergaben sich\nein steuerbares Einkommen von 7'495'987 Franken und ein steuerbares Vermögen von\n191'865'035 Franken.\n\nBereits einige Monate früher meldete die Eidgenössische Steuerverwaltung, nachdem sie\nvon den verschiedenen Rulings bezüglich der Mitarbeiteroptionen der E.________-\nGruppe Kenntnis erhalten hatte, der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg ihre\nVorbehalte an.\n\nIn der Folge kam es im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu verschiedenen Schriftenwechseln und Besprechungen zwischen der Kantonalen Steuerverwaltung, der Eidgenössische Steuerverwaltung und der Vertreterin der Steuerpflichtigen. Gegenstand bildeten\neinerseits die in der Steuererklärung geltend gemachten Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge und Kinderbetreuungskosten sowie andererseits die Fragen der Steuerbarkeit der im Jahre 2006 ausgeübten Optionen und damit verbunden der Gültigkeit des\nRulings. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 23. April 2008 (Beschwerdebeilage 11) hinzuweisen, in\nwelchem der Vertreterin der Steuerpflichtigen unter anderem mitgeteilt wurde:\n\n\"Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, halten wir daher Folgendes fest:\n\n- Die ESTV erachtet sich hinsichtlich der Besteuerung der Mitarbeiteroptionen\nE.________ für die direkte Bundessteuer nicht an das Ruling vom 28. September/8. Oktober 2004 gebunden;\n- sofern dieses Ruling vom 28. September/8. Oktober 2004 überhaupt für die ESTV\nhinsichtlich der direkten Bundesteuer eine Bindungswirkung bzw. für das Ehepaar\nA.________ und B.________ einen Vertrauensschutz bewirken konnte, widerrufen\nwir hiermit ausdrücklich dieses Ruling bzw. damit allfällig verbundene Zusagen\n- 10 -\n\n"}