{"Signatur": "FR_TC_010", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2011-07-01", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_010_604-2009-2_2011-07-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/604_2009_2_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641b4bfd8f4e6580e1ff3cef5ea29863f2f7da518088eee7c9a89fa584d3d21b300f25af4e14f7f3459e4c72c90d2d50e32&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=604_2009_2", "Checksum": "2b847282ce06b76af6bb25d881b4eda6"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["604 2009 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale 01.07.2011 604 2009 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour fiscale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Steuergerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:29:18", "Checksum": "35935350e0bfe2d20f5698acff74b114", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Steuergerichtshof 01.07.2011 604 2009 2\nRegeste:\nUrteil des Steuergerichtshofes des Kantonsgerichts | Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen\n\n Tribunal cantonal\nKantonsgericht\nCANTON DE FRIBOURG / KANTON FREIBURG ________________________________________________________________________________________\n\n604 2009-2\n\nUrteil vom 1. Juli 2011\n\nSTEUERGERICHTSHOF\n\nBESETZUNG Präsident: Hugo Casanova\nBeisitzer: Michael Hank, Geneviève Jenny,\nBerthold Buchs, Albert Nussbaumer\nGerichtsschreiberin: Elisabeth Rime Rappo\n\nPARTEIEN EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nA.________ und B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch\nRechtsanwältin Silvia Zimmermann\n\nund\n\ndie KANTONALE STEUERVERWALTUNG, Vorinstanz\n\nGEGENSTAND Einkommenssteuer der natürlichen Personen; Besteuerung von Mitarbeiteroptionen, Vertrauensschutz (Ruling), Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Kosten für die Fremdbetreuung der Kinder\n\nBeschwerde vom 30. Dezember 2008 gegen die Veranlagungsverfügung\nder Kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 2008; direkte Bundessteuer 2006\n-2-\n\nS a c h v e r h a l t\n\nA. a) Im Hinblick auf die geplante Verlegung gewisser Geschäftsaktivitäten in die\nSchweiz und allfällige damit verbundene Wohnsitzwechsel leitender Angestellter\nunterbreitete die C.________ AG der Steuerverwaltung des Kantons D.________ am\n22. Januar 2004 eine Anfrage betreffend die \"Mitarbeiterbeteiligungsinstrumente der\nE.________-Gruppe\" (ausdrücklich im Hinblick auf die Steuerfolgen sowohl auf\nkantonaler Ebene als auch für die direkte Bundessteuer). Darin wurden der Sachverhalt,\nnämlich die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen gemäss den Plänen von 1998 und 2003,\nsowie die geltend gemachte steuerliche Beurteilung (Besteuerungszeitpunkt der\nOptionen, Bewertung der E.________-Aktien für die Vermögenssteuer) dargelegt. Dabei\nwurde insbesondere ausgeführt:\n\n\"I. Sachverhalt\n\nDiverse Mitarbeiter der E.________-Gruppe haben in den vergangenen Jahren\nMitarbeiteroptionen gemäss den Plänen von 1998 und in diesem Jahr gemäss Plan\n2003 erhalten.\n\nDie E.________-Aktien werden zur Zeit nicht an einer Börse gehandelt. Es besteht\njedoch die Absicht, die Aktien der E.________ Inc. in absehbarer Zeit an die Börse zu\nbringen.\n\nDie Laufzeit der nicht handelbaren Optionen beträgt 10 Jahre. Während der Vesting-\nPeriode dürfen die Optionen ausgeübt werden. Die bei der Ausübung der Mitarbeiteroptionen erworbenen Aktien unterliegen jedoch einer zeitlich begrenzten Vesting-\nPeriode. Der Mitarbeiter ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der\nVesting-Periode verpflichtet, die bei der Ausübung erworbenen Aktien zum\nErwerbspreis wieder an die Arbeitgeberunternehmung zurückzuverkaufen. Nach Ablauf\nder Vesting-Periode bestehen für die bei der Optionsausübung bezogenen Aktien keine\nBeschränkungen mehr.\n\nWie bei Optionen üblich, sind die Halter der Optionen gegen gewisse Kapitalverwässerungen oder Kapitalstrukturanpassungen (z.B. Aktiensplit) geschützt.\n\nDie Pläne sowie die entsprechenden Agreements liegen diesem Schreiben bei.\nE.________ plant, diverse Geschäftsaktivitäten in die Schweiz zu verlegen.\nDementsprechend werden zahlreiche, auch leitende Mitarbeiter aus dem Ausland in die\nSchweiz ziehen. Viele dieser Mitarbeiter haben vor dem Zuzug in die Schweiz Optionen\nerhalten.\n\nDiese Optionen\n\na) wurden bereits vor dem Zuzug in die Schweiz ausgeübt, und die Aktien\nunterliegen keiner Rückgabeverpflichtung mehr, oder\nb) wurden bereits vor dem Zuzug in die Schweiz ausgeübt, und die Aktien\nunterliegen den Rückgabenverpflichtungen bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis oder\nc) sind per Zuzugsdatum in die Schweiz noch nicht ausgeübt worden.\n\nAusserdem ist in Zukunft die Zuteilung weiterer Optionen gemäss dem Optionsplan\n2003 sowie weiteren möglichen Pläne der E.________ geplant.\n-3-\n\nII. Steuerliche Beurteilung\n\n…\n\n3. Optionen – per Zuzugsdatum in die Schweiz noch nicht ausgeübt\n\na) Besteuerungszeitpunkt\n\nDie Optionen gelten als nicht bewertbar im Sinne des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. April 1997 und des Merkblatts des Kantonalen\nSteueramts D.________ vom 1. September 2003. Dementsprechend werden die\nOptionen erst bei der Ausübung besteuert.\n\nIm Zeitpunkt der Ausübung der Optionen teilt die Schweiz in der internationalen\nAusscheidung gemäss internem Recht den Ausübungsgewinn auf einer Pro-Rata-\nTemporis-Basis (Anzahl Tage zwischen der Zuteilung und der Ausübung in der Schweiz\nim Verhältnis zu der gesamten Anzahl der Tage zwischen der Zuteilung der Optionen\nund der Ausübung) auf die Schweiz und das Ausland zu:\n\nAusübungsgewinn (G) = Aktienkurs im Ausübungszeitpunkt – Ausübungspreis\n\nSteuerbares Einkommen aus Optionen für die Satzbestimmung = Ausübungsgewinn G\n\n"}