Gegen die betragsmässige Gleichsetzung der wettgeschlagenen Verfahrenskosten und der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Givisiez, 27. Mai 2011/HCA/dcu Die Gerichtsschreiberin: Der Präsident: Zustellung.