6. Die Beschwerdeführer haben bezüglich der direkten Bundessteuer obsiegt, sind jedoch bezüglich der kantonalen Steuern unterlegen. Unter diesen Umständen erscheint es gerechtfertigt, die Gerichts- und Parteikosten wettzuschlagen (Art. 144 DBG; Art. 131 und 137 ff. VRG). - 20 - D e r H o f e r k e n n t : I. Direkte Bundessteuer (604 208-149) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demzufolge wird der angefochtene Entscheid, soweit er die direkte Bundessteuer betrifft, aufgehoben und der streitige Abzug für Schuldzinsen im Betrag von 44'854 Franken gewährt. II. Kantonssteuer (604 208-150)