312 OR steht und insofern als ungewöhnlich erscheint. Allein schon aus diesen Gründen erweist sich die steuerliche Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs als missbräuchlich und es kann somit offenbleiben, ob auch die übrigen von der Vorinstanz angerufenen Elemente (Dazwischenschaltung der Kapitalgesellschaft usw.) ebenfalls noch den Schluss auf eine Steuerumgehung zulassen. Demzufolge ist der Rekurs betreffend die Kantonssteuern abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolge