Wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat, ist der sehr hohe Fremdfinanzierungsgrad von 90 % ein Aspekt, der durchaus ins Gewicht fällt, auch wenn es für die Abzugsfähigkeit von Zinsen nicht allein darauf ankommen kann. Dieses Element ist ja noch in Verbindung zu den übrigen Umständen zu setzen, so insbesondere zum spekulativen Charakter der Anlage und zur Tatsache, dass dank der gewählten Rechtsgestaltung daraus praktisch nur steuerfreie Einkünfte anfallen.