Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht es daher nicht an, die von ihnen vorgenommene Fremdfinanzierung einer spekulativen Anlage ohne Weiteres der Fremdfinanzierung einer - grundsätzlich der Vorsorge dienenden - Kapitalversicherung mittels Einmalprämie gleichzusetzen, für welche das Bundesgericht besondere Kriterien der Steuerumgehung herauskristallisiert hat. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Vergleich mit der verlangten Eigenmittelquote von Banken für den vorliegenden Fall nützlich sein soll.