Diesbezüglich kann natürlich auch berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen ein geltend gemachtes Darlehen gewährt und wie es eingesetzt worden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer geht es daher nicht an, die von ihnen vorgenommene Fremdfinanzierung einer spekulativen Anlage ohne Weiteres der Fremdfinanzierung einer - grundsätzlich der Vorsorge dienenden - Kapitalversicherung mittels Einmalprämie gleichzusetzen, für welche das Bundesgericht besondere Kriterien der Steuerumgehung herauskristallisiert hat.