Wie vorne bereits dargelegt (vgl. Erw. 5a), ist die Frage einer allfälligen Steuerumgehung aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Dabei geht es nicht so sehr darum, ob die Anlage als solche absonderlich erscheint, sondern ob die Geltendmachung des Schuldzinsenabzugs als missbräuchlich zu qualifizieren ist. Diesbezüglich kann natürlich auch berücksichtigt werden, unter welchen Bedingungen ein geltend gemachtes Darlehen gewährt und wie es eingesetzt worden ist.