Beim ordentlichen Lombardkredit dienen zwar auch Vermögenswerte als Sicherheit, doch besteht im Falle einer Wertverminderung dieser belehnten Aktiven eine Nach- schuss- bzw. Rückzahlungspflicht, was im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer gerade nicht zutrifft. Insofern kann man sich fragen, ob das zur Diskussion stehende Darlehen steuerrechtlich überhaupt als solches der Beschwerdeführer anzuerkennen sei. In der Tat wird die Annahme einer vollumfänglichen und vorbehaltlosen Steuertransparenz trotz der beschränkten Teilhaberschaft der wirtschaftlichen Realität nicht genau gerecht.