Durch die erhebliche Beschränkung der Rückerstattungspflicht, welche im Fall eines Verlustes zum Tragen kommt, unterscheidet sich das gewählte Konstrukt für die Beschwerdeführer (entgegen deren Ansicht) auch wesentlich von der klassischen Fremdfinanzierung einer Anlage mit einem Lombardkredit, welche sich effektiv als nahe liegender Vergleich anbietet. Beim ordentlichen Lombardkredit dienen zwar auch Vermögenswerte als Sicherheit, doch besteht im Falle einer Wertverminderung dieser belehnten Aktiven eine Nach- schuss- bzw. Rückzahlungspflicht, was im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführer gerade nicht zutrifft.