Daraus ergibt sich, dass das anteilsmässig 9/10 umfassende Darlehen (plus die aufgelaufenen Zinsen) für die Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Ertrag der Anlage sowie zusätzlich ihrer minimen eigenen Kapitaleinlage von 1/10 als Haftungssubstrat verknüpft ist. Diese Rechtsgestaltung beruht auf den Besonderheiten der Limited Partnership gemäss australischem Recht, welche für Schweizer Investoren attraktiv gemacht werden soll. Ebenso wenig ist zu übersehen, dass es sich bei der Darlehensgeberin einerseits und dem General Partner andererseits, welcher im Gegensatz zu den Schweizer Investoren unbeschränkt haftet und allein befugt ist, Anlageentscheide für die Limited Partnership zu