Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die anteilsmässigen jährlichen Darlehenszinsen gemäss den Vertragsbedingungen und ungeachtet der Transparenz auch nicht durch die Beschwerdeführer bezahlt, sondern jeweils bei Fälligkeit durch der Partnership gewährte zusätzliche Darlehen finanziert werden. Daraus ergibt sich, dass das anteilsmässig 9/10 umfassende Darlehen (plus die aufgelaufenen Zinsen) für die Beschwerdeführer ausschliesslich mit dem Ertrag der Anlage sowie zusätzlich ihrer minimen eigenen Kapitaleinlage von 1/10 als Haftungssubstrat verknüpft ist.