Somit entfällt für die Beschwerdeführer - entgegen Art. 312 OR, wonach die (volle) Rückerstattungspflicht einen wesentlichen Bestandteil des Darlehensvertrages bildet - eine weitergehende Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die anteilsmässigen jährlichen Darlehenszinsen gemäss den Vertragsbedingungen und ungeachtet der Transparenz auch nicht durch die Beschwerdeführer bezahlt, sondern jeweils bei Fälligkeit durch der Partnership gewährte zusätzliche Darlehen finanziert werden.