Unter diesem Aspekt ist zunächst hervorzuheben, dass die geltend gemachten Schuldzinsen auch bei Annahme der Transparenz insofern kein ordentliches Darlehen der Beschwerdeführer betreffen, als diese nur beschränkt dafür haften. In der Tat wurde ja das Darlehen der Limited Partnership als solchen gewährt und der Rückgriff der Darlehensgeberin ist auf deren Aktiven beschränkt (vgl. die Angaben der KPMG Fides im Rulingantrag vom 3. August 2004, Ziff. 1, 4. Abschnitt, sowie den Zeichnungsprospekt "D.________ 2005 - Kurzinformation für Anleger"). Somit entfällt für die Beschwerdeführer - entgegen Art.