d) Für die Rechtsanwendung im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Begriff der abzugsfähigen Schuldzinsen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. a DStG sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen ist (siehe dazu insbesondere das Bundesgerichtsurteil 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE 2009 A 11 Nr. 5). Unter diesem Aspekt ist zunächst hervorzuheben, dass die geltend gemachten Schuldzinsen auch bei Annahme der Transparenz insofern kein ordentliches Darlehen der Beschwerdeführer betreffen, als diese nur beschränkt dafür haften.