Schliesslich sei auch die Praxis für eine fremdfinanzierte Kapitalversicherung mit Einmalprämien analog anzuwenden. Danach sei der Schuldzinsenabzug zulässig, wenn der Steuerpflichtige nachweisen könne, dass sein Nettovermögen mindestens das Anderthalbfache seiner fremdfinanzierten Einmaleinlage ausmache oder dass er die Einmalprämie mit anderen Sicherheiten als der Versicherungspolice zu ähnlichen (nicht schlechteren) Konditionen hätte finanzieren können. Beides treffe vorliegend zu. Aus all diesen Gründen seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und der streitige Schuldzinsenabzug zu gewähren.