Ebenso wenig sei relevant, wie die Schuldzinsen in Australien behandelt werden. Weder im Schweizer Steuerrecht noch im DBA mit Australien bestehe eine Bestimmung, welche besage, dass Schuldzinsen, welche im Ausland bei einem anderen Steuersubjekt bereits zum Abzug zugelassen werden, in der Schweiz nicht mehr abzugsfähig seien. Dass es zu Überschneidungen zwischen Steuersystemen zweier Staaten kommen könne, sei systembedingt und nicht ungewöhnlich.