Zunächst legen sie dar, die gewählte Rechtsgestaltung sei weder ungewöhnlich noch sachwidrig oder absonderlich. Grundsätzlich sei eine Investition in Aktien ausländischer Gesellschaften im Rohstoffbereich (Commodities) getätigt und mit Eigen- sowie Fremdkapital währungskongruent finanziert worden. Der Einsatz der Partnership sei ein wirtschaftlich übliches Finanzierungsverfahren und er diene einzig dazu, diese Investitionsmöglichkeit zu vereinfachen bzw. auch dem "normalen" Anleger zugänglich zu machen. Die Zweiteilung des D.________ in ein "Investitionsvehikel" und ein "Anlagevehikel" entspreche einer in der Praxis durchaus üblichen Struktur.