Bei einer sachgemässen Ordnung der Verhältnisse, d.h. bei einer Direktinvestition in die Loan Notes, wären jedoch auch Einkommenssteuern geschuldet. Unter diesen Umständen sei die Geltendmachung der Schuldzinsen, welche von der finanzierenden Gruppengesellschaft verrechnet werden, missbräuchlich und die Zulassung eines allfälligen Abzuges würde zu einer unzulässigen Steuerumgehung führen. Die Bejahung der Steuerumgehung führe auch dazu, dass die australische Kapitalgesellschaft in der Schweiz zu ignorieren sei und ein sogenannter Durchgriff zu erfolgen habe. c) Demgegenüber bestreiten die Beschwerdeführer jegliche Steuerumgehung.