Im Weitern sei entscheidend, dass das von der finanzierenden Gesellschaft übernommene Risiko von 90 % gegenüber dem Anleger, welcher lediglich für 10 % der Anlagesumme aufkommen müsse, in keinem Verhältnis stehe zu einer bankenüblichen Finanzierung im Rahmen eines Lombardkredites. Insofern werde jeglicher normale Geschäftsrahmen gesprengt. Durch die beim D.________ gewählte Vorgehensweise werde ein Leverage-Effekt erlangt, welcher für die Belange des Privatvermögens nicht mehr als gewöhnlich bezeichnet werden könne.