Aus anlagesystematischer Betrachtungsweise sei unerfindlich, weshalb der D.________ das zur Verfügung stehende Anlagekapital nicht direkt in den vorbestimmten Vermögenswert investiere. Vielmehr müsse aus diesem Vorgehen geschlossen werden, dass diese Rechtsgestaltung (sachwidrig und den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen) nur deshalb erfolgt sei, weil einerseits die gewöhnlicherweise steuerbaren Vermögenserträge als steuerfreie Kapitalgewinne qualifiziert und andererseits wegen des transparenten Gebildes die Schuldzinsen zum Abzug gebracht werden sollten.