Die Steuerbehörden machen insbesondere geltend, die deklarierten Schuldzinsen stünden in keinem Zusammenhang mit einem steuerbaren Ertrag. Durch das Dazwischenschalten der australischen Kapitalgesellschaft werde den Investoren bzw. Teilhabern aus der Schweiz nur ermöglicht, die für gewöhnlich steuerbaren Vermögenserträge auf einer vorbestimmten Vermögensanlage steuerfrei zu realisieren. Dies geschehe, indem in der australischen Kapitalgesellschaft die Erträge aus den Loan Notes praktisch ausschliesslich thesauriert würden, wodurch kein steuerbarer Vermögensertrag zur Ausschüttung an die Investoren gelange.