Grundsätzlich haben die Steuerbehörden auf die von den Steuerpflichtigen geschlossenen Verträge abzustellen. Sie dürfen jedoch - sofern z.B. ein streitiger Schuldzinsenabzug nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern ist - davon abweichen, wenn die Pflichtigen nur um der Steuerersparnis willen ein ungewöhnliches Vorgehen gewählt haben, d.h. wenn eine Steuerumgehung vorliegt. Eine solche wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 4.1; 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 3.1; 2C_393/2008 vom 19. November 2008, StE 2009 A 11 Nr. 5; 2C_449/2008 vom 16. Oktober 2008, StE 2009 A 12 Nr. 19; vgl. dazu auch HUGO