Die langjährige Praxis zur Steuerumgehung ist daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden. Soweit das Gesetz einen Abzug nicht zulässt, erweist sich die entsprechende Steuererleichterung als überhaupt ausgeschlossen, womit sich die Frage der Steuerumgehung gar nicht stellt; soweit ein Abzug gesetzlich vorgesehen ist, erweist er sich als zulässig, es sei denn, es liege eine Steuerumgehung vor (vgl. die - im Zusammenhang mit fremdfinanzierten Einmalprämien ergangenen - Bundesgerichtsurteile 2A.470/2002 vom 22. Oktober 2003, Erw. 3.1, und 2A.753/2005 vom 20. Juni 2006, Erw. 2, je mit weiteren Hinweisen; YVES NOËL in D. Yersin/Y. Noël [éd.