Eine betragsmässige Beschränkung des Abzuges wurde erst mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 2374, 2386) eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Auch wenn der (eidgenössische und kantonale) Gesetzgeber, wie die Beschwerdeführer geltend machen, die Missbrauchsbekämpfung damit in die gesetzliche Regelung integrieren wollte, bedeutet dies nicht, dass deswegen kein Raum mehr für die Annahme einer Steuerumgehung bleibt, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Voraussetzungen einer solchen erfüllt sind. Die langjährige Praxis zur Steuerumgehung ist daher grundsätzlich weiterhin anzuwenden.