5. a) Von Gesetzeswegen abzugsberechtigt sind Schuldzinsen, die der Finanzierung von Bedürfnissen und Aufwendungen dienen können. Eine betragsmässige Beschränkung des Abzuges wurde erst mit dem Bundesgesetz über das Stabilisierungsprogramm 1998 vom 19. März 1999 (AS 1999 2374, 2386) eingeführt, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.