Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die KPMG Fides ihren Rulingantrag vom 3. August 2004 ausdrücklich bloss für die direkte Bundessteuer gestellt hat. Somit war ihr offensichtlich bewusst, dass die Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung die kantonalen Steuern nicht betrifft; andernfalls wäre ja auch nicht einzusehen, weshalb sich die KPMG Fides dann mit dem gleichen Sachverhalt noch zusätzlich an gewisse kantonale Steuerverwaltungen gewandt hat. Demzufolge können die Beschwerdeführer auf kantonaler Ebene keinen Vertrauensschutz geltend machen.