a.M. anscheinend OESTERHELT / GRÜNINGER, 92). Daran ändert insbesondere auch die Tatsache nichts, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung gemäss Art. 73 StHG ein Beschwerderecht zusteht, um im Bereich der kantonalen Steuern allfällige Verletzungen des Steuerharmonisierungsrechts zu rügen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat denn auch ausdrücklich davon abge- - 14 -