b) Die in Art. 102 Abs. 2 DBG vorgesehene Aufsichtsfunktion der Eidgenössischen Steuerverwaltung betrifft nur die direkte Bundessteuer. Bezüglich der kantonalen Steuern sind die Kantone grundsätzlich souverän. Insofern ist also das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie gewissen anderen Kantonen gewährte Ruling mangels Zuständigkeit dieser Behörden für den Kanton Freiburg nicht verbindlich (vgl. VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 4.2; EISENRING, 115 f.; a.M. anscheinend OESTERHELT / GRÜNINGER, 92).