Die Beschwerdeführer bestreiten diese Sachverhaltsdarstellung nicht. Sie weisen jedoch darauf hin, dass sechs unterschiedliche Steuerbehörden (die Eidgenössische Steuerverwaltung und fünf Kantone) die Rulinganträge geprüft und durch Gegenzeichnung der Beurteilung zugestimmt hätten. Auf Basis des StHG (Art. 9 Abs. 2 lit. a) sowie unter dem Grundsatz von Treu und Glauben ergebe sich daraus auch eine Bindungswirkung für Kantone, in denen nicht explizit ein Steuerruling eingeholt worden sei.