Die notwendigen Dokumente seien ihm über Umwege und erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden. Nach Studium des Zeichnungsprospektes sei sofort klar geworden, dass hier etwas falsch gelaufen sei. Die Kantonale Steuerverwaltung sei also selber aktiv geworden, bevor sie dann am 28. Februar 2008 von der Eidgenössischen Steuerverwaltung dahingehend informiert worden sei, dass gewisse Vorbehalte bezüglich des Rulings berechtigt erschienen. Gleichzeitig sei eine spätere, umfassende Information in Aussicht gestellt worden, welche dann im April und September 2008 auch erfolgt sei.