4. a) Bezüglich der kantonalen Steuern macht die Vorinstanz geltend, sie sei über die Besprechungen und Korrespondenzen zwischen der KPMG Fides und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht informiert gewesen und sie habe ihrerseits nie ein entsprechendes Ruling unterzeichnet. In Anbetracht der Wichtigkeit des Abkommens wäre es höchst angebracht gewesen, dass sich die KPMG Fides bei jedem Kanton gemeldet hätte. Das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung und gewissen Kantonen unterzeichnete Ruling habe für den Kanton Freiburg keine bindende Wirkung. Die notwendigen Dokumente seien ihm über Umwege und erst nach mehrmaligem Nachfragen ausgehändigt worden.