3. Auch gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern (DStG; SGF 631.1) sowie Art. 9 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) können von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der (gesetzlich umschriebenen) steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50'000 Franken abzogen werden. Nicht abziehbar sind hingegen insbesondere die Aufwendungen für Schuldentilgung (Art. 35 lit. c DStG; vgl. auch Art. 9 Abs. 4 StHG). Vorbehalten bleibt der Fall einer Steuerumgehung.