Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen erfüllt, welche Rechtsprechung und Lehre an den Schutz des in eine falsche Auskunft gesetzten Vertrauens stellen. Demzufolge erweist sich die Beschwerde bezüglich der direkten Bundessteuer als begründet, sodass der streitige Abzug zu gewähren ist. II. Kantonssteuer (604 208-150)