Wie die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 8. September 2009 (Erw. 5a) zu Recht betont, setzt dies voraus, dass die KPMG Fides die Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum streitigen Schuldzinsenabzug als rechtsirrtümlich hätte erkennen müssen, weil das unterbreitete Konstrukt eine Steuerumgehung darstellt. Das Institut der Steuerumgehung ist jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft, die unter anderem eine Wertung der gewählten Rechtsgestaltung auf ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Gegebenheiten hin bedingt.