Am Rande ist schliesslich noch beizufügen, dass unter diesen Umständen für die Beschwerdeführer bzw. die Antragsstellerin im Rulingverfahren auch nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die erteilte Zustimmung allenfalls gegen das Gesetz bzw. eine gefestigte Praxis verstossen könnte. Wie die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 8. September 2009 (Erw. 5a) zu Recht betont, setzt dies voraus, dass die KPMG Fides die Zustimmung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zum streitigen Schuldzinsenabzug als rechtsirrtümlich hätte erkennen müssen, weil das unterbreitete Konstrukt eine Steuerumgehung darstellt.