Im Übrigen lässt sich auch nicht im Ernst behaupten, das gewährte Ruling habe sich nicht auf einen konkreten, inhaltlich eindeutig bestimmten Fall bezogen. Die eingereichten Unterlagen lassen keine Zweifel darüber offen, dass es in der Rulinganfrage um die steuerliche Behandlung des präsentierten Anlagevehikels bei den einzelnen Investoren ging.