Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Problematik in den von den Steuerbehörden angerufenen Punkten grundsätzlich ausreichend und korrekt dargestellt worden ist. Zumindest waren die Angaben so umfassend, dass sie den zuständigen Fachleuten der Eidgenössischen Steuerverwaltung - auch ohne allzu strenge Anforderungen an deren Prüfungspflicht - Anlass zu Ergänzungsfragen oder Vorbehalten hätten geben müssen, falls gewisse Elemente wie die Fremdfinanzierungsquote oder die regelmässige Dividendenausschüttung als zentral vorausgesetzt wurden und sofern sie steuerrechtlich überhaupt von Bedeutung sind.