Der entsprechende Mangel vermag jedoch gerade noch nicht genügend stark ins Gewicht zu fallen, um den Vertrauensschutz auszuschliessen. Die erwähnte Dividende macht ja auch nur 1 % des Anteils an den Aktiven aus, während sonst noch ein anteilsmässiger Wertzuwachs von immerhin 10 % der Aktiven vermerkt ist. Dazu kommt, dass erfahrungsgemäss nicht zwingend in jedem Geschäftsjahr Dividenden ausbezahlt werden. Zudem war in Ziff. 2.3 und Antrag 3b ausdrücklich von der allfälligen Steuerfreiheit der Kapitalgewinne die Rede. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Problematik in den von den Steuerbehörden angerufenen Punkten grundsätzlich ausreichend und korrekt dargestellt worden ist.