Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im präsentierten Beispiel eine Dividende vermerkt ist. Insofern ist der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuräumen, dass die Sachverhaltsdarstellung etwas irreführend erscheinen mag, falls tatsächlich auf Gewinnausschüttungen verzichtet wird. Zudem hat sich die Gesuchstellerin erfahrungsgemäss wohl auch gehütet, die heiklen Aspekte der gewählten Struktur sowie der Ausgestaltung der Anlagevehikel anlässlich der Präsentation allzu sehr hervorzuheben. Der entsprechende Mangel vermag jedoch gerade noch nicht genügend stark ins Gewicht zu fallen, um den Vertrauensschutz auszuschliessen.