Überhaupt wurden - wie auch das Zürcher Verwaltungsgericht (in Übereinstimmung mit der Kantonalen Rekurskommission) in seinem Urteil (Erw. 3.2) festgehalten hat - allgemein die geplante Strukturierung der Beteiligung sowie die beabsichtigte Investitionstätigkeit auf Stufe der von der Limited Partnership gehaltenen australischen Kapitalgesellschaft und die Darlehensfinanzierung detailliert dargelegt. Insofern kann von gezielten Unterlassungen und einer wesentlich unvollständigen Information in diesem Punkt nicht die Rede sein. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass im präsentierten Beispiel eine Dividende vermerkt ist.