Entgegen der Ansicht der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann es nicht angehen, die Frage der Vollständigkeit des dargelegten Sachverhalts in den wesentlichen Punkten bloss anhand des eigentlichen Rulingantrags und nicht auch der integrierten Beilagen zu beurteilen. Die Beilagen, welche im Anschluss an die Besprechung zusammen mit dem fünf Seiten umfassenden Antragsschreiben eingereicht wurden, bestehen aus Kopien der Slides, welche zur Präsentation des Rulingantrags vor der Eidgenössischen Steuerverwaltung verwendet worden waren. Diese sind daher zur Interpretation des Rulings, wie es nach Treu und Glauben zu verstehen war, ebenfalls beizuziehen.