Rulinganfragen obliegt es der Steuerbehörde zu beurteilen, ob der Sachverhalt - unter Vorbehalt verdeckter Mängel - ausreichend geschildert ist, um die Anfrage zu behandeln. Mit der Unterzeichnung des Rulings bekräftigen die Steuerbehörden nicht nur, dass sie mit der steuerlichen Qualifikation und den Anträgen einverstanden sind, sondern grundsätzlich auch, dass der geschilderte Sachverhalt - soweit absehbar - für die Beurteilung der Anträge ausreichend war (vgl. VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 3.1).