Schliesslich machen die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht geltend, die allfällige Verbindlichkeit des Rulings für die Steuerperiode 2006 scheitere an einer Änderung der gesetzlichen Grundlage. Ebenso wenig legen sie genügend dar, inwiefern das öffentliche Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts - vor dem Widerruf des Rulings - den allfälligen Vertrauensschutz (für eine beschränkte Zeit) überwiegen sollte.