Bezüglich des Vertrauensschutzes spielt es ja auch keine Rolle, dass die Rulinganfrage nicht von einzelnen Steuerpflichtigen, sondern von der KPMG Fides im Hinblick auf die allgemeine Markteinführung des Anlageproduktes gestellt worden ist (vgl. dazu VGE ZH 25.8.2010, ZStP 2010, 345 Erw. 2.4). Schliesslich machen die Vorinstanz und die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht geltend, die allfällige Verbindlichkeit des Rulings für die Steuerperiode 2006 scheitere an einer Änderung der gesetzlichen Grundlage.